Absicherung im Wehrdienst
Soziale Absicherung
Für Wehrdienstleistende, die bereits vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr einen Haushalt unterhalten oder etwa eine eigene Familie haben, besteht die Möglichkeit Unterhaltsicherung (Unterhaltsicherungsgesetz) zu beantragen. Zuständig sind die Unterheltssicherungsbehörden am Wohnsitz. Diese prüfen die Einzelfälle und entscheiden, ob und in welchem Umfang Unterhaltsicherungsleistungen gewährt werden.
Darüber hinaus gilt für jeden Wehrdienstleistenden, der bereits einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen war, dass ihm nicht aufgrund des Wehrdienstes gekündigt werden darf (Arbeitsplatzschutzgesetz). In der Zeit zwischen der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Wehrdienstes, darf dem Wehrdienstleistenden nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.
Wehdienstleistende können bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub für jede Maßnahme, die eine Wiedereingliederung in das Zivilleben oder aber in schulische Strukturen erleichtert, erhalten. So kann man Sonderurlaub für Bewerbungsgespräche, wichtige Termine an Universitäten oder Terminen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, in der Regel wird diesen Anträgen problemlos zugestimmt.
Desweiteren hat jeder Wehrpflichtige auch die Möglichkeit an Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes (BFD) teilzunehmen. Er kann auch externe berufsfördernde Maßnahmen über den BFD finanzieren lassen, bis zu, im Fall eines GWDL, 664,68€. Dies gilt allerdings nur solange der Wehrdienstleistende noch im Dienst ist und diese Maßnahmen vorher mit dem BFD abgestimmt sind. So kann der Erwerb von Qualifikationen wie Fremdsprachkursen oder Führerscheinen etc. finanziell unterstützt werden.
Wehrpflichtigen sind auf vielfältige Weise sozial abgesichert. HIerzu wird von uns noch ein Glosar erstellt von "A" wie Arbeitslosigkeit über Familienheimfahrten, Krankenversicherung bis "W" wie Wohngeld.
Für Wehrdienstleistende, die bereits vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr einen Haushalt unterhalten oder etwa eine eigene Familie haben, besteht die Möglichkeit Unterhaltsicherung (Unterhaltsicherungsgesetz) zu beantragen. Zuständig sind die Unterheltssicherungsbehörden am Wohnsitz. Diese prüfen die Einzelfälle und entscheiden, ob und in welchem Umfang Unterhaltsicherungsleistungen gewährt werden.
Darüber hinaus gilt für jeden Wehrdienstleistenden, der bereits einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen war, dass ihm nicht aufgrund des Wehrdienstes gekündigt werden darf (Arbeitsplatzschutzgesetz). In der Zeit zwischen der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Wehrdienstes, darf dem Wehrdienstleistenden nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.
Wehdienstleistende können bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub für jede Maßnahme, die eine Wiedereingliederung in das Zivilleben oder aber in schulische Strukturen erleichtert, erhalten. So kann man Sonderurlaub für Bewerbungsgespräche, wichtige Termine an Universitäten oder Terminen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, in der Regel wird diesen Anträgen problemlos zugestimmt.
Desweiteren hat jeder Wehrpflichtige auch die Möglichkeit an Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes (BFD) teilzunehmen. Er kann auch externe berufsfördernde Maßnahmen über den BFD finanzieren lassen, bis zu, im Fall eines GWDL, 664,68€. Dies gilt allerdings nur solange der Wehrdienstleistende noch im Dienst ist und diese Maßnahmen vorher mit dem BFD abgestimmt sind. So kann der Erwerb von Qualifikationen wie Fremdsprachkursen oder Führerscheinen etc. finanziell unterstützt werden.
Wehrpflichtigen sind auf vielfältige Weise sozial abgesichert. HIerzu wird von uns noch ein Glosar erstellt von "A" wie Arbeitslosigkeit über Familienheimfahrten, Krankenversicherung bis "W" wie Wohngeld.
Absicherung im Wehrdienst
